30 May Verstoß gegen die Rechnungspflicht und Steuerhinterziehung
Verstößt ein Unternehmen gegen die Pflicht zur Rechnungsausstellung oder gegen die gesetzlich geltende Aufbewahrungspflicht (diese beträgt nach § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG zehn Jahre), so können für diese Verstöße Geldbußen von bis zu 5.000 Euro erhoben werden. Nichtunternehmer müssen bei einem Verstoß mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro rechnen, wenn sie Rechnungen, die Leistungen für ein Grundstück betreffen, nicht mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.
Ein Unternehmer verstößt gegen seine umsatzsteuerlichen Rechnungspflichten, wenn er mit dem Leistungsempfänger vereinbart, für seine erbrachten Leistungen keine Rechnung auszustellen. Unternehmer vereinbaren mit ihren Leistungsempfängern teilweise den Verzicht auf die Rechnungslegung, um sich die Umsatzsteuer zu ersparen. Sie machen sich damit der Steuerhinterziehung strafbar. Es handelt sich bei solchen Dienstleistungen zumeist um Leistungen, die für Privatpersonen erbracht werden. Diese sind in der Regel nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Da keine Umsatzsteuer berechnet wurde, muss der Leistungsempfänger für die Leistung weniger bezahlen. Da der Unternehmer in diesem Fall keine Rechnungen und keine Zahlungen buchhalterisch erfasst, kann er rechtswidrig Einkommens-, Körperschafts- und Gewerbesteuern verkürzen.